1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 12

Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Gebührensatz von 0,75 bei jeder auftragsgemäßen Tätigkeit im Verfahren ab Entgegennahme der Information, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (Pauschalgebühr), VV Vorb. 3 Abs. 2. Die vorzeitige Beendigung des Auftrags führt unter den in VV 3337 genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach VV 3332 und beträgt 0,5. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht also für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen. Die Entstehungstatbestände der Terminsgebühr in Abs. 1 der Anm. zu VV 3104 gelten nicht, weil VV 3104 nicht anwendbar ist (VV Teil 3 Abschnitt 1) und mündliche Verhandlungen in den von VV 3325 erfassten Verfahren ohnehin nicht vorgeschrieben sind.

3. Einigungsgebühr

 

Rz. 14

Eine Vergleich bzw. eine Einigung ist in den von VV 3325 erfassten Beschlussverfahren nicht vorstellbar, weil der Erlass eines gerichtlichen Beschlusses mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt angestrebt wird. Eine Einigungsgebühr kann daher nicht anfallen.[5]

[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 6.

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