Rz. 14

Eine Vergleich bzw. eine Einigung ist in den von VV 3325 erfassten Beschlussverfahren nicht vorstellbar, weil der Erlass eines gerichtlichen Beschlusses mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt angestrebt wird. Eine Einigungsgebühr kann daher nicht anfallen.[5]

[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 6.

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