a) Allgemeines

 

Rz. 9

Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 3 verwiesen.

 

Rz. 10

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es nicht darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr genügt es für das Entstehen der Gebühr, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß einen Termin wahrnimmt.

 

Rz. 11

Stellt der Rechtsanwalt schriftlich den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses, nach §§ 439, 478 FamFG im Termin (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG), entsteht die Gebühr. Denn allein die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins in Vertretung des Auftraggebers löst die Gebühr aus. Sie entsteht nicht, wenn der Antrag lediglich schriftlich ohne Terminswahrnehmung erfolgt.

b) Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3

aa) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

 

Rz. 12

Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend. Die Gebühr entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.

bb) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

(1) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

 

Rz. 13

Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahrscheinlich. Dennoch kann das Aufgebotsverfahren – trotz Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften – auch dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, so z.B. bei:

der Kraftloserklärung eines Erbscheins (§ 2361 BGB),
der Kraftloserklärung eines Testamentvollstreckerzeugnisses (§ 2368 Abs. 3 BGB),
einem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 13 VerschG),
der Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts (§ 1965 BGB),
einem Aufgebot des Grundpfandrechtsbriefs wegen kriegsbedingter Zerstörung (§ 26 GBMaßnG).

In all diesen Fällen ist das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen berechtigt, notfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt, der in einem durch einen solchen Sachverständigen anberaumten Termin auftritt, verdient dadurch eine Terminsgebühr.

(2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind

 

Rz. 14

Diese Alternative ist praktisch dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch in dem Fall, in dem der Auftrag, ein solches Verfahren einzuleiten, erteilt wurde und der Rechtsanwalt mit der Gegenseite – falls bekannt – telefonisch Besprechungen vornimmt, entsteht die Terminsgebühr.

c) Verfahren nach § 495a ZPO

 

Rz. 15

Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings i.H.v. 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe VV 3332 als lex specialis, so dass die Gebühr auch im Verfahren nach § 495a ZPO lediglich i.H.v. 0,5 entsteht. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 495a ZPO ist lediglich, dass der Streitwert 600 EUR nicht überschreitet. Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf vermögensrechtliche Klagen, Anträge oder auf das Erkenntnisverfahren vor.[5] Zudem ist für solche Verfahren wie auch für das Aufgebotsverfahren das Amtsgericht zuständig (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG).

[5] Zöller/Geimer, § 495a Rn 4 m.w.N.

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