Rz. 13

Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahrscheinlich. Dennoch kann das Aufgebotsverfahren – trotz Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften – auch dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, so z.B. bei:

der Kraftloserklärung eines Erbscheins (§ 2361 BGB),
der Kraftloserklärung eines Testamentvollstreckerzeugnisses (§ 2368 Abs. 3 BGB),
einem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 13 VerschG),
der Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts (§ 1965 BGB),
einem Aufgebot des Grundpfandrechtsbriefs wegen kriegsbedingter Zerstörung (§ 26 GBMaßnG).

In all diesen Fällen ist das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen berechtigt, notfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt, der in einem durch einen solchen Sachverständigen anberaumten Termin auftritt, verdient dadurch eine Terminsgebühr.

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