Rz. 7

Der Rechtsanwalt des Antragstellers sowie des Antragsgegners erhält nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine 1,0-Verfahrensgebühr. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, wie z.B. der Entgegennahme der Informationen nach der Auftragserteilung.

Als Pauschgebühr deckt sie die Tätigkeit im gesamten Verfahren ab, so z.B. den Antrag auf Erlass des Aufgebots sowie den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre (vgl. § 480 FamFG).[3]

Tätigkeiten nach Ende des Aufgebotsverfahrens, also nach Erlass eines Ausschließungs- bzw. eines Zurückweisungsbeschlusses, werden hingegen durch die Gebühr nicht mehr abgegolten. Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung einer neuen Urkunde sind nach VV 2300 bzw. gemäß VV 3101 Anm. 3 besonders zu vergüten.[4]

 

Rz. 8

Die Verfahrensgebühr kann sich gemäß VV 3337 im Falle einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 0,5 reduzieren. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu VV 3337 verwiesen.

[3] H. Schneider, AGS 2010, 521; Zöller/Geimer, § 434 FamFG Rn 6.
[4] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 6; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3324 Rn 14–15; Hartmann, VV 3324 Rn 4; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 133; vgl. auch Rdn 17.

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