I. Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

 

Rz. 3

Aus dem Umstand einer gesonderten Gebührenregelung ergibt sich, dass es sich bei VV 3321 um eine besondere Angelegenheit handelt. Der Anwalt des Gläubigers, Schuldners oder eines anderen am Restschuldbefreiungsverfahren Beteiligten (z.B. des Treuhänders) erhält die Gebühr also auch dann, wenn er bereits einen anderen Gebührentatbestand des Unterabschnitts 5 verwirklicht hat, z.B. bereits durch seine Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach VV 3317 verdient hat.[3] Eine Anrechnung auf andere Gebühren nach VV 3313 ff. findet nicht statt. Der Umfang der Tätigkeit ist für die Höhe des Gebührensatzes von 0,5 nicht ausschlaggebend.

[3] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 5; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3313–3323 Rn 37.

II. Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge

 

Rz. 4

Haben mehrere Gläubiger gleichzeitig einen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nach VV 3321 nur einmal, auch wenn er unterschiedlich zu den jeweiligen Anträgen Stellung nimmt. Insoweit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob er den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Das ergibt sich aus Anm. Abs. 1, wonach das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge eine Angelegenheit darstellt. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass insoweit eine einheitliche Entscheidung ergehen wird. Allerdings sind die unterschiedlichen Werte zu addieren (§ 22 Abs. 1). Diese Ansicht, auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut, ist allerdings fraglich. Denn auch wenn unterschiedliche Insolvenzgläubiger – gleichzeitig – jeweils einen eigenständigen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung stellen, haben diese Gläubiger nichts miteinander zu tun. Vielmehr verfolgt jeder Insolvenzgläubiger sein eigenes Interesse und der Ausgang des Verfahrens über seinen Versagungsantrag hängt auch nicht vom Ausgang des Verfahrens über einen Versagungsantrag eines anderen Gläubigers ab. Der Antrag eines Gläubigers kann nämlich mangels Glaubhaftmachung bereits unzulässig sein, während ein anderer Antrag zulässig, aber unbegründet sein kann. Wiederum ist es möglich, dass ein Antrag zulässig und begründet ist. Nach der amtlichen Begründung[4] wurde lediglich auf die Regelung nach § 74 Abs. 2 S. 1 BRAGO a.F. verwiesen. Dort war geregelt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO a.F.) nach Verfahrensaufhebung die Hälfte der vollen Gebühr erhält. Das Verfahren stellte ebenso eine besondere Angelegenheit dar und das Verfahren über mehrere, gleichzeitig anhängige Anträge war eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Im Gegensatz zu einem Versagungsantrag nach § 290 InsO konnte (und kann) ein Gläubiger nach § 296 Abs. 1 S. 2 InsO beliebig viele Versagungsanträge stellen. Über mehrere Anträge eines Gläubigers ergeht dann zweckmäßigerweise eine einheitliche Entscheidung. Es besteht allerdings kein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Rechtsanwalt beliebig viele gleichzeitige Versagungsanträge unterschiedlicher Gläubiger zu einem Honorar in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr bearbeiten sollte.

 

Rz. 5

Stellt hingegen zunächst Gläubiger A einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, der zurückgewiesen wird, und stellt danach Gläubiger B einen solchen Antrag oder erst später nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Antrag auf Widerruf, so erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3321 jeweils gesondert, weil nach Anm. Abs. 1 nur gleichzeitig anhängige Anträge eine einzige Angelegenheit darstellen, dieses ausschlaggebende Tatbestandsmerkmal in diesen Fällen jedoch nicht erfüllt ist.[5]

[4] BT-Drucks 14/8818, 24, 73 zu VV 3315.
[5] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 6.

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