Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3321

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung……

(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.

(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
0,5

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Mit den Verfahrensgebühren nach VV 3317, 3318 ist nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens abgegolten. In der bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung anhaltenden Wohlverhaltensphase kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO) gestellt werden, wenn einer der Versagungsgründe der §§ 296, 297, 297a, 298 InsO vorliegt. Bis zu einem Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung kann auch ein Antrag auf Widerruf einer schon erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) gestellt werden. Dem Anwalt, der in diesem Zusammenhang mit der Vertretung eines Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Treuhänder) beauftragt wird, steht für seine gesamten Tätigkeiten in einem solchen Verfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3321 zu. Es handelt sich um eine Pauschgebühr, so dass es weder auf den Umfang der Tätigkeit noch auf die Person des Auftraggebers ankommt. Durch die Gebühr werden daher sämtliche Tätigkeiten, einschließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, abgegolten.[1]

 

Rz. 2

Bei den bis zum 30.11.2001 eröffneten Verfahren begann die Wohlverhaltensphase erst mit der rechtskräftigen Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens, so dass ein die Gebühr nach VV 3321 auslösender Antrag erst nach diesem Zeitpunkt gestellt werden konnte.[2] Nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO beginnt die Wohlverhaltensphase für Verfahren ab dem 1.12.2001 hingegen bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Anm. Abs. 2 ist dementsprechend eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, dass der Antrag bereits vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann.

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Erlass, aber vor Rechtskraft des Beschlusses sind als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss auszulegen und lösen die Gebühren nach VV 3500, 3513 aus.

[1] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 4.
[2] Vgl. Enders, JurBüro 1999, 169, 170.

B. Regelungsgehalt

I. Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

 

Rz. 3

Aus dem Umstand einer gesonderten Gebührenregelung ergibt sich, dass es sich bei VV 3321 um eine besondere Angelegenheit handelt. Der Anwalt des Gläubigers, Schuldners oder eines anderen am Restschuldbefreiungsverfahren Beteiligten (z.B. des Treuhänders) erhält die Gebühr also auch dann, wenn er bereits einen anderen Gebührentatbestand des Unterabschnitts 5 verwirklicht hat, z.B. bereits durch seine Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach VV 3317 verdient hat.[3] Eine Anrechnung auf andere Gebühren nach VV 3313 ff. findet nicht statt. Der Umfang der Tätigkeit ist für die Höhe des Gebührensatzes von 0,5 nicht ausschlaggebend.

[3] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 5; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3313–3323 Rn 37.

II. Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge

 

Rz. 4

Haben mehrere Gläubiger gleichzeitig einen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nach VV 3321 nur einmal, auch wenn er unterschiedlich zu den jeweiligen Anträgen Stellung nimmt. Insoweit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob er den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Das ergibt sich aus Anm. Abs. 1, wonach das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge eine Angelegenheit darstellt. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass insoweit eine einheitliche Entscheidung ergehen wird. Allerdings sind die unterschiedlichen Werte zu addieren (§ 22 Abs. 1). Diese Ansicht, auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut, ist allerdings fraglich. Denn auch wenn unterschiedliche Insolvenzgläubiger – gleichzeitig – jeweils einen eigenständigen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung stellen, haben diese Gläubiger nichts miteinander zu tun. Vielmehr verfolgt jeder Insolvenzgläubiger sein eigenes Interesse und der Ausgang des Verfahrens über seinen Versagungsantrag hängt auch nicht vom Ausgang des Verfahrens über einen Versagungsantrag eines anderen Gläubigers ab. Der Antrag eines Gläubigers kann nämlich mangels Glaubhaftmachung bereits unzulässig sein, während ein anderer Antrag zulässig, aber unbegründet sein kann. Wiederum ist es möglich, dass ein Antrag zulässig und begründet ist. Nach der amtlichen Begründung[4] wurde lediglich auf die Regelung nach § 74 Abs. 2 S. 1 BRAGO a.F. verwiesen. Dort war geregelt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO a.F.) nach Verfahrensaufhebung die Hälfte der vollen Gebühr erhält. Das Verfahren stellte ebenso eine besondere Angelegenheit dar und das Verfahren über mehrere, gleichzeitig anhängige Anträge war eine gebührenrechtliche Angelegenheit. I...

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