Rz. 1

Mit den Verfahrensgebühren nach VV 3317, 3318 ist nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens abgegolten. In der bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung anhaltenden Wohlverhaltensphase kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO) gestellt werden, wenn einer der Versagungsgründe der §§ 296, 297, 297a, 298 InsO vorliegt. Bis zu einem Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung kann auch ein Antrag auf Widerruf einer schon erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) gestellt werden. Dem Anwalt, der in diesem Zusammenhang mit der Vertretung eines Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Treuhänder) beauftragt wird, steht für seine gesamten Tätigkeiten in einem solchen Verfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3321 zu. Es handelt sich um eine Pauschgebühr, so dass es weder auf den Umfang der Tätigkeit noch auf die Person des Auftraggebers ankommt. Durch die Gebühr werden daher sämtliche Tätigkeiten, einschließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, abgegolten.[1]

 

Rz. 2

Bei den bis zum 30.11.2001 eröffneten Verfahren begann die Wohlverhaltensphase erst mit der rechtskräftigen Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens, so dass ein die Gebühr nach VV 3321 auslösender Antrag erst nach diesem Zeitpunkt gestellt werden konnte.[2] Nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO beginnt die Wohlverhaltensphase für Verfahren ab dem 1.12.2001 hingegen bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Anm. Abs. 2 ist dementsprechend eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, dass der Antrag bereits vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann.

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Erlass, aber vor Rechtskraft des Beschlusses sind als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss auszulegen und lösen die Gebühren nach VV 3500, 3513 aus.

[1] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 4.
[2] Vgl. Enders, JurBüro 1999, 169, 170.

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