1. Gebührenrechtliche Angelegenheit

 

Rz. 14

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Pauschgebühr.[10] Dies bedeutet zum einen, dass mit der jeweiligen Gebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts in derselben Vollstreckungsangelegenheit abgegolten ist (§ 15 Abs. 1),[11] soweit hierfür nicht die Terminsgebühr VV 3310 entsteht. Was unter dem Begriff "derselben Vollstreckungsangelegenheit" zu verstehen ist, ergibt sich aus §§ 18, 19.

[10] LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160.
[11] LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160.

2. Keine besondere Gebühr für Einzeltätigkeit

 

Rz. 15

Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, ebenfalls die Gebühr nach VV 3309 mit einem Gebührensatz von 0,3 erhält, also weder eine anteilig gekürzte noch eine solche gemäß VV 3402 (§ 15 Abs. 6).[12] Dies gilt auch für Verkehrs- und Beweisanwälte (VV 3400, 3401, 3405), soweit sie in der Zwangsvollstreckung tätig werden (siehe Rdn 17).

[12] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 14, 15; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 33, 40.

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