Rz. 10

Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen, bei der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe aus der Tabelle zu § 49.

 

Rz. 11

Der Mindestbetrag der Gebühr beträgt gemäß § 13 Abs. 2 15 EUR. § 13 Abs. 2 bestimmt allgemein den Mindestbetrag jeder selbstständig im Gesetz genannten Gebühr. In § 13 Abs. 2 ist jedoch nicht bestimmt, dass nur der Mindestbetrag einer 1,0-Gebühr, sondern jeder der im VV aufgeführten Wertgebühren 15 EUR beträgt. Daher gilt der Mindestbetrag von 15 EUR auch für Gebühren, die mit einem geringeren als dem 1,0-Gebührensatz entstehen.

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