Rz. 592

Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO erfasst auch die vereinfachte Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallener Kosten anwaltlicher Tätigkeit gegen den eigenen Mandanten gemäß § 11.[643]

 

Rz. 593

Auch die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO können gemäß § 11 gegen den eigenen Mandanten festgesetzt werden.[644]

[643] BGH 15.2.2005 – X ARZ 409/04, AGS 2005, 208 = JurBüro 2005, 421; vgl. auch LG Freiburg AGS 2012, 340 = RVGreport 2012, 295 = JurBüro 2012, 442, für die Festsetzung der Kosten einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO gegen den eigenen Mandanten.
[644] LG Freiburg AGS 2012, 340 = RVGreport 2012, 295 = JurBüro 2012, 442.

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