Rz. 592
Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO erfasst auch die vereinfachte Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallener Kosten anwaltlicher Tätigkeit gegen den eigenen Mandanten gemäß § 11.[643]
Rz. 593
Auch die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO können gemäß § 11 gegen den eigenen Mandanten festgesetzt werden.[644]
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