Rz. 172

Die Norm greift auch im Räumungsschutzverfahren, wenn der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO begehrt. Diese Tätigkeit gehört ebenfalls noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.[161]

[161] OLG Koblenz AGS 2008, 63 = RVGreport 2008, 101 = NJW-RR 2008, 511.

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