aa) Grundsätze
Rz. 205
Die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO werden von Teilen der Rechtsprechung nur mit Einschränkungen als erstattungsfähig angesehen. Nach richtiger Ansicht sind die Kosten – wenn sachgerecht auch mehrerer[200] – Vorpfändungen erstattungsfähig, wenn der Schuldner ausreichend Zeit zu einer freiwilligen Leistung hatte und die Vorpfändung nicht erkennbar überflüssig ist.[201] Die Notwendigkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass dem Gläubiger ein bestimmter Rang gesichert werden sollte.[202]
Rz. 206
Demgegenüber wird häufig zusätzlich verlangt, der Gläubiger habe begründeten Anlass zur Besorgnis haben müssen, ohne die Vorpfändung seine Forderung nicht realisieren zu können, etwa bei drohender Insolvenz oder Vollstreckungsvereitelung.[203] Damit werden an den Gläubiger zu hohe Anforderungen gestellt, weil er solche Informationen meistens nicht hat. Für die vorgenannte eingeschränkte Erstattungsfähigkeit besteht auch aus folgenden Gründen kein Anlass: Das Gesetz stellt die Möglichkeit der Vorpfändung ohne besonderes Rechtsschutzinteresse zur Verfügung; der Sinn und Zweck der Vorpfändung besteht gerade in der Vermeidung langer Wartezeiten; mit Blick auf die Rangfolge des § 804 ZPO muss stets befürchtet werden, ein anderer Gläubiger werde einem zuvorkommen; durch die Rückschlagsperre des § 88 InsO sowie die beschränkte Wirksamkeit von Pfändungen der Bezüge aus Diensteinkommen gemäß § 114 Abs. 3 InsO ist eine unverzügliche Pfändung grundsätzlich stets notwendig. So hat der BGH[204] denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, eine Partei müsse die Kosten niedrig halten, nicht dazu führen darf, dass sie in ihrem berechtigten Interesse an einer schnellen Vollstreckung beeinträchtigt wird.
bb) Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO
Rz. 207
Hat der Gläubiger allerdings die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO für die Durchführung der normalen Pfändung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung nur in Frage, wenn für die Fristversäumung ein triftiger Grund vorliegt.[205] Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, sodass entgegen einer verbreiteten Meinung[206] aus der Verfristung nicht zwingend eine Nichterstattung folgen muss.[207]
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