aa) Ausdrückliche Übernahmeerklärung

 

Rz. 553

Die Erstattungspflicht des Schuldners für die im Rahmen der Vollstreckung angefallene Einigungsgebühr besteht jedoch nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten der Einigung also übernommen hat.[589] Haben die Parteien keine Vereinbarung zur Tragung der Kosten der Einigungsgebühr geschlossen, sind gemäß § 98 S. 1 ZPO, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung findet, die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sodass eine Erstattung ausscheidet.[590]

 

Rz. 554

Soll nach dem von den Parteien Gewollten der Schuldner die Kosten des Vergleichs tragen, empfiehlt es sich daher dringend, dies ausdrücklich (am besten gleich als Betrag) in den Vergleichstext aufzunehmen. Dazu reicht die in einem vom Inkassounternehmen übersandten Formular enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer "Inkassovergütung" mangels Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht aus.[591]

 

Rz. 555

Nicht ausreichend ist auch die uneingeschränkte Übernahme einer nicht näher bestimmten Vergütung oder Bearbeitungsgebühr.[592] Bestätigt der Schuldner schriftlich eine telefonisch vereinbarte Ratenzahlung, liegt ebenfalls keine Kostenübernahme durch den Schuldner vor. Die Bestätigung muss auch eine Kostenübernahme enthalten.[593] Es kommt für die Erstattung somit entscheidend darauf an, dass der Schuldner die Kosten der Einigung ausdrücklich und klar und verständlich in der Ratenzahlungsvereinbarung übernimmt.[594]

 

Rz. 556

Zahlt der Schuldner auf eine von ihm nicht unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung die vereinbarten Raten, ist die Einigungsgebühr zwar entstanden, aber von ihm nicht zu ersetzen. Es besteht die Gefahr, dass darin keine Übernahme der Einigungsgebühr gesehen wird.[595]

[589] BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68; OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 50; LG Erfurt 14.5.2009 – 2 T 115/09; LG Memmingen JurBüro 2008, 384; LG Köln ZVI 2006, 23; AG Lörrach DGVZ 2005, 175; Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[590] BGH 25.9.2008 – V ZB 66/08, AGS 2009, 95 = NJW 2009, 519; BGH 20.12.2006 – VII ZB 54/06, AGS 2007, 302 = Rpfleger 2007, 271; BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68; OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; KG MDR 1981, 1029; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1052; LG Tübingen DGVZ 2001, 119; AG St. Wendel DGVZ 2000, 46; Zöller/Seibel, § 788 Rn 7; Musielak/Lackmann, § 788 Rn 15; Lorenz, DGVZ 1997, 129, 135; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3310 Rn 24; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 83; Mock, AGS 2004, 469, 475; Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[591] LG Kassel JurBüro 2007, 270.
[592] LG Kassel JurBüro 2007, 270; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 83.
[593] AG Bad Hersfeld DGVZ 2007, 75.
[594] Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[595] Vgl. AG Heidelberg DGVZ 2012, 126; AG Nidda DGVZ 2007, 75.

bb) Formulierung

 

Rz. 557

Daher empfiehlt sich folgende Formulierung:[596]

Muster 1: Ratenzahlungsvereinbarung

 

Muster: Ratenzahlungsvereinbarung

1. Der Vollstreckungsschuldner verpflichtet sich, die Forderung in Höhe von (…) EUR nebst (…) Zinsen seit dem (…) in monatlichen Raten von (…) EUR spätestens bis zum 10. eines jeden Monats an den Gläubiger zu zahlen.
2. Kommt der Beklagte mit einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug, wird der gesamte offene Restbetrag sofort fällig und vollstreckbar.
3. Der Schuldner übernimmt die Vollstreckungskosten und verpflichtet sich, an den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers, Rechtsanwalt (…) (Name und Anschrift), für seine Mitwirkung an dieser Vereinbarung am (…) einen Betrag in Höhe von (…) EUR, bestehend aus (…), zzgl. 19 % Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von (…) EUR seit dem zu zahlen.
 

Rz. 558

Wird die Beitreibung der Einigungsgebühr gleichwohl vom Vollstreckungsorgan abgelehnt, kann aufgrund der Übernahmeerklärung des Schuldners in der Vereinbarung die Einigungsgebühr eingeklagt oder im Mahnverfahren geltend gemacht werden.[597]

[596] Hansens, Anm. zu BGH 1.3.2005 – VIII ZB 54/04, RVGreport 2005, 263; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 48; Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[597] Vgl. Enders, JurBüro 1999, 57, 59.

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