Rz. 485

Wie sich aus der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 11 ergibt, gehört die Eintragung einer Zwangshypothek gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung (vgl. auch VV Vorb. 3.3.3 S. 2). Aus diesem Grund findet bei einem Rechtsmittel gegen die Eintragung oder deren Ablehnung (Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO) daher VV 3500 Anwendung.[500]

[500] Mümmler, JurBüro 1981, 1476; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 281; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 85.

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