Rz. 474

Dem Rechtsanwalt, der bereits aufgrund anderweitiger Tätigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient hat, erwächst durch keine der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 genannten Tätigkeiten die Verfahrensgebühr nach VV 3309 erneut. Das gilt auch umgekehrt. Ist bereits durch die Zustellung die Gebühr VV 3309 erwachsen, entsteht die Gebühr VV 3309 für die anschließende Vollstreckungsmaßnahme nicht erneut.[485] Hier muss dann eine Vollstreckungsmaßnahme nach den weiteren gesetzlichen Regelungen eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bilden.

 

Rz. 475

Auch der Rechtsanwalt, der bereits in dem dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter tätig war, erhält für die o.a. Tätigkeiten keine zusätzliche Gebühr. Diese sind vielmehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten, weil diese Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. noch zu dem Rechtszug gehören.[486] Das Vorstehende gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4.

 

Rz. 476

Hinsichtlich der besonderen Problematik bei der Zustellung von einstweiligen Verfügungen, die auf ein Unterlassen gerichtet sind, (vgl. Rdn 59 ff.).

[485] Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 161.
[486] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 450.

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