Rz. 404

Die Vorschrift gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4. Die Regelung betrifft alle Arten von Titeln, die einer Klausel bedürfen. Erfasst ist daher z.B. auch die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).[399]

 

Rz. 405

Auf die Art der erstmaligen Klauselerteilung kommt es nicht an. Eine erstmalige Klauselerteilung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 liegt deshalb auch vor, wenn die erste Klausel zu dem Titel sogleich auf den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Gläubigers ausgestellt wird.[400] Der im Erkenntnisverfahren für den (alten) Gläubiger tätige Rechtsanwalt erhält für die Klauselerteilung keine besondere Gebühr. Der (neue) Rechtsanwalt, der für den Rechtsnachfolger des Gläubigers tätig wird, verdient aber die Verfahrensgebühr VV 3309.[401]

 

Rz. 406

War bereits einmal (erstmals) eine Vollstreckungsklausel erteilt worden und wird nunmehr wiederholt eine Klausel beantragt, ohne dass es sich dabei um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO handelt (dann gilt § 18 Abs. 1 Nr. 5: Das Verfahren gemäß § 733 ZPO bildet eine besondere Angelegenheit), findet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 aufgrund des Wortlauts und seines Zwecks keine Anwendung, weil es dann an dem inneren Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren fehlt. Nicht mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten ist daher die wiederholte Klauselerteilung, wenn z.B.

die erste Klausel sich bei wiederkehrenden Leistungen nur auf einen Teilzeitraum bezog und dann wegen eines anderen Zeitraums die erneute Klauselerteilung erforderlich wird,[402]
die erste Klausel sich auf einen Teilbetrag oder nur einen von mehreren Gesamtschuldnern bezog
oder die erste vollstreckbare Ausfertigung nach Jahren zurückgegeben wird, weil sie unleserlich geworden ist.

Häufig wird in diesen Fällen schon wegen § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit zu bejahen sein.

[399] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 311.
[400] OLG Köln JurBüro 1995, 474; vgl. auch OLG Hamm JurBüro 2001, 29; OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349.
[401] OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349; Enders, JurBüro 2000, 225, 226; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 406.
[402] OLG Schleswig JurBüro 1991, 1198; Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 141; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 378; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge