Rz. 89

Wird der Anwalt sowohl im (nicht gerichtlichen) Verwaltungsvollstreckungsverfahren als auch im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung tätig, erhält er die Gebühren für jedes Verfahren gesondert. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel des § 17 Nr. 1a mit § 18 Abs. 1 Nr. 1.

 

Beispiel: Die Behörde hat eine Abrissverfügung mit Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld erlassen, später ein Zwangsgeld festgesetzt. Der Anwalt hat für seinen Mandanten Widerspruch gegen die Festsetzung eingelegt, der jedoch zurückgewiesen worden ist. Daraufhin erhebt er Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid.

Der Anwalt hat sowohl für das Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid als auch für die Erhebung der Anfechtungsklage jeweils die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient. Daneben erhält der Anwalt noch Gebühren nach VV 2300 ff., falls er den Mandanten im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren der Abrissverfügung vertreten hat.

 

Rz. 90

Anders liegt der Fall, wenn die Behörde die Grundverfügung zugleich mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden hat. Erhebt der Rechtsanwalt Widerspruch sowohl gegen die Grundverfügung wie auch gegen die Androhung, liegt aufgrund der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes, des Auftrages des Rechtsanwalts sowie der Entscheidung der Behörde dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 vor.[85] Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in einem solchen Fall neben den Gebühren nach VV 2300 ff. keine gesonderte Gebühr nach VV 3309.[86]

[85] VGH BaWü VBlBW 1996, 152; VG Stuttgart 10.2.2009 – A 11 K 426/09; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 20.
[86] Hutschenreuther-v. Emden, NVwZ 1998, 714, 715; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge