Rz. 484
Erteilt der Rechtsanwalt des Gläubigers dem mit der Beurkundung und der Abwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages befassten Notar den Treuhandauftrag, die überreichte Löschungsbewilligung des Gläubigers zur Löschung der Sicherungshypothek nur zu verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung aus dem Erlös befriedigt wird, erhält der Rechtsanwalt hierfür eine gesonderte Gebühr VV 2300, 2301 (zur Gebühr des Notars vgl. GNotKG-KostVerz. 22201).[499]
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