Rz. 268

§ 18 Abs. 1 Nr. 14 muss auf jede Verurteilung zu Ordnungshaft entsprechend angewendet werden.[269] Eine unterschiedliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, zumal der Gläubiger in der Regel auch nur einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln stellen wird und das Gericht an den Antrag insoweit nicht gebunden ist, die Entscheidung, ob Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verhängen ist, vielmehr im Ermessen des Gerichts steht.[270] Wollte man dies anders sehen, würde dies bei Beantragung von Ordnungsgeld und Verhängung von Ordnungshaft dazu führen, dass der Anwalt keine zusätzliche Gebühr enthält.

[269] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 131; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 356; Volpert, RVGreport 2005, 127, 133.
[270] HK-ZV/Bendtsen, § 890 Rn 7.

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