Rz. 255

Werden ohne sachlichen Grund mehrere Vollstreckungsanträge nicht in einem einheitlichen Vollstreckungsauftrag zusammengefasst, obwohl das möglich gewesen wäre, sind die durch die getrennte Auftragserteilung angefallenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.[256]

[256] LG München II AGS 2013, 539, getrennte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, wenn ein einheitlicher Beschluss möglich gewesen wäre; LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160; AG Wiesbaden 9.3.2011 – 65 M 996/11, DGVZ 2011, 115; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 131.

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