Rz. 221

Führt der Versuch der isoliert beauftragten gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher zum Erfolg (z.B. Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, § 802b Abs. 2 ZPO), verbleibt es für den Anwalt bei der bereits durch die Stellung des Antrages auf gütliche Erledigung verdienten Verfahrensgebühr VV 3309.

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