Rz. 39

Hingegen löst die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, einer negativen Feststellungsklage, einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) bzw. einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts nach VV 2300 aus, weil der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen muss und sich der Bearbeitungsaufwand daher nicht von demjenigen unterscheidet, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre.[35]

 

Rz. 40

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Rechtsanwalt einen entsprechenden außergerichtlichen Vertretungsauftrag erhalten hat. Wird sogleich ein unbedingter Prozessauftrag zur Erhebung der Vollstreckungsgegenklage erteilt, entsteht für die vorgerichtliche Tätigkeit die Verfahrensgebühr VV 3101.[36] Neben der Geschäftsgebühr VV 2300 kann keine Verfahrensgebühr nach VV 3309 in Ansatz gebracht werden.[37] Denn eine Tätigkeit hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrensrechts ist nicht zu entfalten. Die vorgerichtliche Tätigkeit bezieht sich vielmehr auf das materielle Recht.[38]

 

Rz. 41

Mit einer ähnlichen Begründung hat das OLG Celle[39] dem Anwalt, der sich für den Schuldner außergerichtlich gegen dessen Inanspruchnahme wendet, Gebühren nach VV 2300 statt nach VV 3309 zuerkannt.

[35] BGH 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120 = RVGreport 2011, 136 = NJW 2011, 1603.
[37] Hansens, Anm. zu BGH 13.1.2011 – IX ZR 110/10, RVGreport 2011, 136; offengelassen BGH 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120 = RVGreport 2011, 136 = NJW 2011, 1603.
[39] AGS 2009, 63 = OLGR Celle 2009, 366.

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