Rz. 583
Für die Festsetzung der Kosten ist die Vorlage des Originals des Vollstreckungstitels nicht notwendig; es genügt insoweit Glaubhaftmachung.[629] Dies gilt auch für die Festsetzung der Einigungsgebühr.[630] Der gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gestellte Festsetzungsantrag ist zu unterschreiben.[631]
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels. Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.[632]
Rz. 584
Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.[633] Es reicht deshalb nicht aus, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt sind. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.[634]
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