Rz. 515

Nicht ausreichend ist:

nach der Rechtsprechung das Einverständnis des Gläubigers mit einer vom Gerichtsvollzieher ausgesprochenen Ratenzahlung (vgl. zur gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO Rdn 531 ff.).[537] Entsprechend genügt es dann ebenfalls nicht, dass der Anwalt den Mandanten dahingehend berät, sein notwendiges Einverständnis mit einer vom Gerichtsvollzieher evtl. bewilligten Ratenzahlung vorab zu erklären bzw. der vom Gerichtsvollzieher vorläufig ausgesprochenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht zu widersprechen. Die Entscheidungen überzeugen zwar in mehrfacher Hinsicht nicht,[538] wobei die Entscheidung des BGH auch nur den Fall des zuvor bereits erteilten Einverständnisses betrifft.[539] Der Entscheidung des BGH ist aber aus einem anderen Grunde im Ergebnis zuzustimmen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH[540] kann der Gläubiger die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs und damit die Einigungsgebühr nur dann vom Schuldner erstattet verlangen, wenn dieser sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat. Daran fehlte es jedoch in dem entschiedenen Fall.

Will der Anwalt des Gläubigers in derartigen Fällen eine Vergleichsgebühr erhalten, unterlässt er eine Vorab-Erklärung zum Einverständnis einer Ratenzahlung. Der Gerichtsvollzieher wird dann ein solches Einverständnis zunächst unterstellen, es sei denn, der Gläubiger hat mit dem Vollstreckungsauftrag den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft verbunden. Mit der Übersendung des Protokolls unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger darüber. Lehnt der Anwalt des Gläubigers das Angebot des Schuldners ab und unterbreitet ihm direkt – nicht über den Gerichtsvollzieher – ein eigenes Angebot, das eine Einigung i.S.v. VV 1000 darstellt, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass durch dessen Annahme eine Einigungsgebühr entsteht und der Schuldner sich zu deren Kostenübernahme verpflichtet, und nimmt der Schuldner dieses Angebot dann an, ist eine erstattungsfähige Einigungsgebühr erwachsen.

die bloße Inaussichtstellung künftiger Geschäftsbeziehungen ohne konkrete dahin gehende Verpflichtung[541]
die Vereinbarung eines Zinsaufschlages,[542] weil dadurch weder Streit noch Ungewissheit über das Ausgangsrechtsverhältnis beseitigt wird.
[537] BGH 28.6.2006 – VII ZB 157/05, AGS 2006, 496 = RVGreport 2006, 382; LG Duisburg AGS 2013, 577 = RVGreport 2013, 431; AG Schleswig AGS 2014, 274 = NJW-Spezial 2014, 379; LG Koblenz DGVZ 2006, 61; LG Bonn JurBüro 2005, 77; Kessel, DGVZ 2004, 179; a.A. Mock, DGVZ 2004, 469, 473.
[538] So wird einerseits argumentiert, der Gerichtsvollzieher entscheide über die Ratenzahlung, andererseits wird aber dennoch erkannt, dass ohne die Zustimmung des Gläubigers der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung nicht gewähren darf. Zudem besteht zwischen Gläubiger und Schuldner ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das beide einvernehmlich einwirken können. So ist der Gläubiger, der sich nicht schon vorab mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt hat, nicht gehindert, den Vorschlag des Schuldners, den der Gerichtsvollzieher im Protokoll vermerken muss, anzunehmen, auch wenn der Gerichtsvollzieher ihn für unzureichend hält und deshalb keine Ratenzahlung bewilligt hat.
[539] So auch Mock, DGVZ 2004, 469, 473; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 47.
[541] Vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 80 m. abl. Anm. Enders.
[542] KG JurBüro 1981, 1361; Enders, JurBüro 1999, 57, 58 m.w.N.

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