Rz. 216

Für die im Rahmen der gütlichen Erledigung anfallenden Anwaltsgebühren kommt es darauf an, welchen Auftrag der Mandant (Gläubiger) dem Rechtsanwalt erteilt hat und womit der Rechtsanwalt anschließend den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, vgl. § 802a Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zwischen den folgenden drei möglichen Beauftragungen zu unterscheiden:

1. Erteilung nur eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften).
2. Erteilung eines gesonderten Auftrages nur zur isolierten gütlichen Erledigung, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
3. Erteilung eines kombinierten Auftrages: Auftrag zur gütlichen Erledigung kombiniert mit einem Vollstreckungsauftrag (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften).

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