Rz. 532
Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO),[555] entsteht für den Rechtsanwalt des Gläubigers grds. keine Einigungsgebühr nach VV 1000, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestattet. Denn es wird kein Einigungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen, an dem der Gläubiger-Vertreter mitgewirkt hat (siehe Rdn 214 ff.).[556]
Rz. 533
Nicht ausreichend ist also der bloße Umstand, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO von vornherein ausschließen oder er einer Zahlungsvereinbarung unverzüglich nach Unterrichtung durch den Gerichtsvollzieher widersprechen kann.[557] Die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts wird hierdurch nicht ersetzt. Das Unterlassen steht keinem Handeln und damit auch keiner Mitwirkung gleich.[558]
Rz. 534
Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger die Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung von der Zahlung einer Mindestrate oder einem bestimmten Erfüllungszeitraum abhängig macht.[559] Die Zahlungsvereinbarung und der damit verbundene Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) erfolgt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner aufgrund der dem Gerichtsvollzieher eingeräumten staatlichen Vollstreckungsgewalt.[560]
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