aa) Gebühren

 

Rz. 155

Ist dem Anwalt Auftrag zur Klage auf Erfüllung der überwiesenen Forderung oder Klage auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 ZPO erteilt worden, gelten VV 3100 ff. direkt, und zwar sowohl für den Vertreter des Gläubigers als auch für den des Drittschuldners.[142] Kommt es danach nicht mehr zu einer Klageerhebung, weil der Drittschuldner zahlt, steht dem Anwalt gemäß VV 3101 eine 0,8-Verfahrensgebühr zu.[143]

[142] Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 13; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 226.
[143] Vgl. BGH 14.1.2010 – VII ZB 79/09, AGS 2010, 201 = RVGreport 2010, 112; zum entspr. § 32 BRAGO: OLG Köln 20.1.1992 – 17 W 455/90; LG Bonn JurBüro 2001, 26 m. Anm. Enders.

bb) Gegenstandswert

 

Rz. 156

§ 25 gilt nicht, weil ein Klageverfahren vorliegt. Dessen Streitwert richtet sich nach der Höhe der verlangten Zahlung ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen (§ 43 GKG), also insbesondere der Kosten des zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.[144]

cc) Erstattung

 

Rz. 157

Die Erstattung der Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses richtet sich nach der in diesem Prozessverfahren getroffenen Kostenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt der Drittschuldner ganz oder teilweise, besteht insoweit ein Erstattungsanspruch gegen den Drittschuldner.

 

Rz. 158

Die Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses zur Durchsetzung der gepfändeten Forderung können nach zutreffender Ansicht[145] auch vom Schuldner geschuldete Kosten der Zwangsvollstreckung sein, weil sie der Befriedigung des Gläubigers dienten. Dies gilt auch für vor den Arbeitsgerichten geführte Drittschuldnerprozesse.[146] Die Kosten sind notwendig, damit erstattungsfähig und im Verfahren gemäß § 788 ZPO festzusetzen, wenn der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos war und die Kosten beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten.[147] Das gilt auch für die Kosten, die durch die Vorbereitung der Drittschuldnerklage im Rahmen des erteilten Klageauftrags angefallen sind.[148] Erfasst sind deshalb nur Gebühren nach VV Teil 3, nicht aber nach VV Teil 2 (VV 2300, 2301).[149] Stellt der Drittschuldner deshalb nach Erteilung des Klageauftrags eine Zahlung in Aussicht und wird deshalb die Klage nicht eingereicht, ist eine 0,8-Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 1 erstattungsfähig, nicht aber eine Geschäftsgebühr VV 2300 f.[150]

 

Rz. 159

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten gegen den Schuldner erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. In diesem Sinne nicht beigetrieben werden können die betreffenden Kosten schon dann, wenn der Drittschuldner – sofern ihm gegenüber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht – nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es keiner Vollstreckungsmaßnahme.[151]

 

Rz. 160

Die Festsetzung dieser Kosten im Verhältnis zum Schuldner kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreift. Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspräche dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach dem Gläubiger ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen soll Es existiert keine vorrangige Haftung des Drittschuldners.[152]

[145] BGH 3.4.2019 – VII ZB 58/18; BGH 14.1.2010 – VII ZB 79/09, AGS 2010, 201 = RVGreport 2010, 112; BGH 20.12.2005 – VII ZB 57/05, AGS 2006, 458 = RVGreport 2006, 111; OLG Köln InVo 1998, 167; OLG Hamm InVo 1997, 339; LG Leipzig JurBüro 2003, 662; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 13; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 18; offen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 229.
[146] BAG NJW 1990, 2643; BGH 20.12.2005 – VII ZB 57/05, AGS 2006, 458; LG Traunstein Rpfleger 2005, 551; nach BAG NJW 2006, 717 können dem Gläubiger entstandene Kosten des Drittschuldnerprozesses wegen § 12a ArbGG nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des Drittschuldnerprozesses festgesetzt werden, selbst wenn der Drittschuldner sich gemäß § 840 Abs. 2 ZPO schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihm die Kosten des Drittschuldnerprozesses auferlegt worden sind.

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