Rz. 133

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 bildet die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.

Auch die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Tätigkeiten können bereits die Gebühr nach VV 3309 auslösen. Dazu zählt bei einer Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land die gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Absicht, wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 882a ZPO).[125] Die so erwachsene Gebühr entfällt nicht, wenn es nach der Anzeige doch nicht mehr zu einer Zwangsvollstreckung kommt.[126] Muss die Zwangsvollstreckung jedoch durchgeführt werden, erhält der Anwalt für seine weitere Tätigkeit die Verfahrensgebühr VV 3309 nicht erneut, es sei denn, dies wäre eine gesondert zu vergütende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21. Die Anzeige ist im Verhältnis zu dem Vollstreckungsverfahren bzw. zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.

[125] OLG Celle RVGreport 2006, 109.
[126] KG JurBüro 1970, 155.

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