Rz. 553
Die Erstattungspflicht des Schuldners für die im Rahmen der Vollstreckung angefallene Einigungsgebühr besteht jedoch nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten der Einigung also übernommen hat.[589] Haben die Parteien keine Vereinbarung zur Tragung der Kosten der Einigungsgebühr geschlossen, sind gemäß § 98 S. 1 ZPO, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung findet, die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sodass eine Erstattung ausscheidet.[590]
Rz. 554
Soll nach dem von den Parteien Gewollten der Schuldner die Kosten des Vergleichs tragen, empfiehlt es sich daher dringend, dies ausdrücklich (am besten gleich als Betrag) in den Vergleichstext aufzunehmen. Dazu reicht die in einem vom Inkassounternehmen übersandten Formular enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer "Inkassovergütung" mangels Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht aus.[591]
Rz. 555
Nicht ausreichend ist auch die uneingeschränkte Übernahme einer nicht näher bestimmten Vergütung oder Bearbeitungsgebühr.[592] Bestätigt der Schuldner schriftlich eine telefonisch vereinbarte Ratenzahlung, liegt ebenfalls keine Kostenübernahme durch den Schuldner vor. Die Bestätigung muss auch eine Kostenübernahme enthalten.[593] Es kommt für die Erstattung somit entscheidend darauf an, dass der Schuldner die Kosten der Einigung ausdrücklich und klar und verständlich in der Ratenzahlungsvereinbarung übernimmt.[594]
Rz. 556
Zahlt der Schuldner auf eine von ihm nicht unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung die vereinbarten Raten, ist die Einigungsgebühr zwar entstanden, aber von ihm nicht zu ersetzen. Es besteht die Gefahr, dass darin keine Übernahme der Einigungsgebühr gesehen wird.[595]
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