Rz. 116

Wird gleichzeitig oder später ein Auftrag zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme (zunächst Sachpfändung, sodann Forderungspfändung, schließlich Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) erteilt, liegt darin eine neue, selbstständige Angelegenheit, so dass die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 hierfür erneut entstehen.[109]

 

Rz. 117

War die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise erfolglos, so kann die neuerliche Vollstreckungsmaßnahme aufgrund desselben Vollstreckungstitels – auch wenn sie von der gleichen Art ist (z.B. erneute Sachpfändung) – eine neue Angelegenheit darstellen, wenn der innere Zusammenhang zwischen beiden fehlt, sie also nicht mehr als Fortsetzung der ersten Maßnahme anzusehen ist.[110] Erstattungsfähig sind die Kosten dieser erneuten Vollstreckung aber nur, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb des Schuldners gegeben sind oder ein angemessener zeitlicher Abstand zur vorangegangenen Vollstreckung vorliegt. Letzteres wird man stets bejahen können, wenn mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2), mindestens werden es drei Monate sein müssen. Einen engen zeitlichen Zusammenhang hat der BGH[111] bejaht, wenn wegen der Versäumung der Monatsfrist der Vorpfändung (§ 845 Abs. 2 ZPO) diese in dieselbe Forderung erneut erfolgt.

[109] KG AnwBl 1973, 173; OLG Düsseldorf AnwBl 1987, 619; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 60; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 118.
[110] KG RVGreport 2009, 303 = MDR 2009, 892: Verneint bei Herausgabevollstreckung an weiterem Ort, der sich beim ersten Vollstreckungsversuch als der Ort ergeben hatte, wo sich die Sache tatsächlich befand; LG Landshut 19.12.2019 – 32 T 3724/19, AGS 2020, 100; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 60.

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