Rz. 370

Die ZPO sieht die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in der Vollstreckung vor (vgl. §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2 ZPO, sog. Hilfsvollstreckung). Für das Verfahren gelten gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 4, 883 Abs. 2 S. 3 ZPO u.a. die Vorschriften der §§ 802f Abs. 4, 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend.

 

Rz. 371

Zu § 18 Abs. 1 Nr. 17 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist die Auffassung vertreten worden, dass § 18 Abs. 1 Nr. 17 auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 836 Abs. 3, 883 Abs. 2 ZPO erfasst.[378] Der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 17 stand dem nicht entgegen (eidesstattliche Versicherung), nur die ausdrückliche Nennung von §§ 900 und 901 ZPO. Allerdings richtete sich das Verfahren zur Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherungen nach §§ 899 ff. ZPO a.F.,[379] was es gerechtfertigt erscheinen ließ, auch die eidesstattlichen Versicherungen gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2 ZPO Nr. 17 zuzuordnen.

 

Rz. 372

Daran wird jedenfalls im Ergebnis festgehalten werden können. Denn auch §§ 836 Abs. 3 S. 4, 883 Abs. 2 S. 3 ZPO verweisen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf Verfahrensvorschriften der Vermögensauskunft. In den Motiven zu §§ 836, 883 ZPO wird darauf hingewiesen, dass die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäß § 899 ff. ZPO in §§ 836 und 883 ZPO ergänzende Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfordern.[380]

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. § 25 Rdn 81 ff.).

[378] Vgl. AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 84; Mayer/Kroiß/Rohn, 5. Aufl, § 18 Rn 106; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 883 Rn 14.
[379] Vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn 15 und § 883 Rn 13.
[380] BT-Drucks 16/10069, S. 35, 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge