Rz. 582

Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstreckung die in der Praxis weitgehend verlangte[625] diesbezügliche Forderungsaufstellung vorlegen zu müssen. Bei der Festsetzung der bis zum 31.12.2001 entstandenen Kosten (Umstellung auf EUR) erspart man sich die Umrechnung der einzelnen, bis dahin entstandenen Kosten.[626] Weitere Vorteile: (Nur) festgesetzte Vollstreckungskosten sind zu verzinsen; Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf dreißig Jahre.[627] Die vorgenommene Kostenfestsetzung schließt nicht aus, die Kosten weiterhin gemäß § 788 ZPO beizutreiben.[628]

[625] Zur Berechtigung des Verlangens auf Vorlage einer solchen Forderungsberechnung vgl. Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch 2006, Rn 2.6 ff.
[626] Dem Gläubiger steht es andererseits frei, auch die bis zum 31.12.2001 angefallenen Vollstreckungskosten in EUR auszuweisen, BGH 27.6.2003 – IXa ZB 119/03, Rpfleger 2003, 595.
[627] Vgl. im Einzelnen Enders, JurBüro 2003, 449 ff.
[628] Brandenb.OLG JurBüro 2006, 548; Zöller/Seibel, § 788 Rn 18; a.A. LG Bad Kreuznach Rpfleger 1990, 313; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 37.

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