Rz. 168

Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gehört regelmäßig zum gebührenrechtlichen Rechtszug, ist somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens grundsätzlich abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet". Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht gesondert über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung entscheidet,[155] ebenso nicht, wenn der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO begehrt. Die anwaltliche Tätigkeit gehört vielmehr noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.[156]

[155] OLG München JurBüro 1991, 78.
[156] OLG Koblenz AGS 2008, 63 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2008, 101 = NJW-RR 2008, 511.

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