Rz. 131

Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]

 

Rz. 132

Entsprechendes muss für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Erteilung einer Zulassungsverfügung für die Vollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung nach den jeweiligen Gemeindeordnungen gelten.[122] Nach a.A.[123] gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten jedoch noch zum Rechtszug, weil sie – anders als § 882a ZPO – den Titel überhaupt erst vollstreckbar mache,[124] sodass für ihn keine Vollstreckungsgebühr entstehe.

[119] Vgl. hierzu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.
[120] Siehe auch § 170 Abs. 2 S. 2 VwGO; nach VG Gera 14.6.2006 – 4 V 247/06 entsprechend § 170 Abs. 2 VwGO einen Monat; viel zu weitgehend (sechs Wochen) BVerfG NJW 1991, 2758 und VG Saarlouis AGS 2005, 310, die die vorgen. Vorschriften bei ihrer Argumentation nicht einmal erwähnen.
[121] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 571; OLG Schleswig JurBüro 1978, 391; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[122] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215 zu § 62 KommunalVerf Meckl-Vorpommern; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 730 zu § 114 GemO NRW; OLG Schleswig JurBüro 1995, 33 zu § 131 Abs. 1 S. 1 GemO Schleswig-Holstein; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 7; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 7; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.
[123] OLG Koblenz JurBüro 1990, 998 zu § 14 LKO Rheinland-Pfalz; OLG Frankfurt JurBüro 1974, 1551; offen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[124] Siehe dazu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.

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