aa) Keine besondere Angelegenheit

 

Rz. 289

§ 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]

 

Rz. 290

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlung und bildet mit der ggf. nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, so dass insgesamt nur eine Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht. Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einerseits und die folgende Vollstreckungsmaßnahme andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden (vgl. Rdn 291 f.).[284]

[283] So noch zu § 915b ZPO a.F. AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; AG Freyung MDR 1985, 421; AG München DGVZ 1995, 14; N. Schneider, AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 340; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 120.
[284] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 882f ZPO Rn 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 340; noch zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915b ZPO a.F. AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; AG Dortmund DGVZ 1984, 124; AG Freyung MDR 1985, 421; AG München DGVZ 1995, 14; N. Schneider, AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 120.

bb) Einsicht löst Gebühr VV 3309 aus

(1) Vorbereitende Maßnahme

 

Rz. 291

Zu § 915b ZPO a.F. (bis 31.12.2012) ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass bereits die Einsicht in bzw. die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Vorbereitung der Vollstreckung die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat.[285] Teilweise ist die bloße Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 aber nicht als ausreichend angesehen, sondern gefordert worden, dass der Rechtsanwalt darüber hinaus von dem zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfordert und prüft.[286]

 

Rz. 292

Erfolgt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 882f Nr. 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, entsteht die Verfahrensgebühr VV 3309.[287] Nach Erteilung eines Vollstreckungsauftrags fällt die Verfahrensgebühr VV 3309 bereits mit der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis an. Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Unerheblich ist dabei, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 6 SchuFV in dem von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer betriebenen elektronischen Vollstreckungsportal erfolgen muss.

[285] LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; LG Hanau JurBüro 1989, 1552; LG Essen JurBüro 1985, 412; LG Mainz JurBüro 1984, 1534; AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; N. Schneider, AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 120; a.A., keine Gebühr AG Neubrandenburg AGS 2012, 527; LG Detmold JurBüro 1991, 277; AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; AG Ibbenbüren DGVZ 1984, 125; AG Freyung MDR 1985, 421.
[286] AG Neubrandenburg AGS 2012, 527; LG Köln JurBüro 1989, 207; LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; AG Freyung MDR 1985, 421, Gebühr entsteht erst mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
[287] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 340; Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 882f ZPO Rn 12.

(2) Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister

 

Rz. 293

Die früher teilweise vertretene Auffassung, die für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 zusätzlich zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis die Übersendung einer Abschrift bzw. eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses verlangt hat,[288] ist schon deshalb überholt, weil ein privater Gläubiger mit der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegebene Vermögensverzeichnisse nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht anfordern kann. Denn zum Abruf der Vermögensverzeichnisse aus dem getrennt von dem Schuldnerverzeichnis geführten Vermögensverzeichnisregister sind gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden, nicht aber private Gläubiger befugt.

 

Rz. 294

Ein privater Gläubiger erhält das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nur dann, wenn das Verfahren auf Abnahme der (erneuten) Vermögensauskunft betrieben worden ist und der Gerichtsvollzieher gemäß §§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO, 806f Abs. 6 S. 1 ZPO dem Gläubiger einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuleitet.

[288] Vgl. AG Neubrandenburg AGS 2012, 527; LG Köln JurBüro 1989, 207; LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; AG Freyung MDR 1985, 421, Gebühr entsteht erst mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

cc) Gegenstandswert

 

Rz. 295

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