Rz. 379

Das Verteilungsverfahren findet Anwendung in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 853, 854, 858 Abs. 5 ZPO. Ihnen liegt stets die gleiche Sachlage zugrunde: Mehrere Gläubiger haben einen Gegenstand pfänden lassen, der zur Befriedigung aller nicht ausreicht. Ist mindestens einer der Gläubiger mit der Auskehr des Erlöses nach der Rangfolge des § 804 ZPO nicht einverstanden, hat der Gerichtsvollzieher den Erlös beim Amtsgericht unter Anzeige des Sachverhaltes zu hinterlegen.

 

Rz. 380

Damit der Drittschuldner bei der Pfändung derselben Forderung durch mehrere Gläubiger nicht das Risiko eingehen muss, an den falschen zu leisten, gibt das Gesetz ihm die Möglichkeit, den Schuldbetrag unter Anzeige der Sachlage beim Amtsgericht zu hinterlegen; auf Verlangen eines Gläubigers, dem der gepfändete Anspruch überwiesen worden ist, ist er dazu auch verpflichtet. Eine entsprechende Situation kann sich bei der Pfändung eines Schiffsparts ergeben.

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