Rz. 480

Eine Zwangsvollstreckung in Immobilien kommt neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, für die Gebühren gemäß VV 3311 und 3312 entstehen, durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch gemäß § 867 ZPO in Betracht; Entsprechendes gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke gemäß § 870a ZPO. Hierfür erwächst dem Anwalt eine gesonderte Gebühr nach VV 3309 (vgl. VV Vorb. 3.3.3 S. 2) i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 11.[491]

 

Rz. 481

Da für die Eintragung in das Grundbuch neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen auch die jeweiligen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen, gilt die Tätigkeit des Anwalts diesen gesamten Bereich ab, also von der Beantragung der Vollstreckungsklausel, der Zustellung des Titels über den Eintragungsantrag und die Verteilung der Forderungen gemäß § 867 Abs. 2 ZPO bis hin zur Entgegennahme der Eintragungsbekanntmachung (§ 55 GBO).[492]

[491] Enders, JurBüro 2015, 281.
[492] So auch Enders, JurBüro 2015, 281.

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