Rz. 437
Macht der Gläubiger das notwendige Rechtsschutzinteresse glaubhaft, kann der Rechtspfleger – neben der schon vorhandenen neuen – weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels erteilen, z.B. wenn an mehreren Orten gleichzeitig vollstreckt werden soll. Der Anwalt erhält für die gesamte Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine gesonderte Gebühr, unabhängig davon, ob er bereits im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter oder/und ansonsten bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig war.[425] Für den Anwalt des Schuldners erwächst die Gebühr, wenn er auftragsgemäß den Antrag des Gläubigers überprüft; einer Stellungnahme dazu bedarf es nicht.[426]
Rz. 438
Nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 5 fällt die Erteilung einer zweiten Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, wenn der Mandant die erste Ausfertigung verloren hat. Es handelt sich nicht um eine vollstreckbare Ausfertigung. Endentscheidungen in Ehesachen werden gemäß § 116 Abs. 2 FamFG mit Rechtskraft wirksam.
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