Rz. 82

Daneben besteht das Verfahren zur Vollstreckung solcher Verwaltungsakte (Verwaltungsvollstreckungsverfahren – §§ 167 ff. VwGO, §§ 1 ff. VwVG; Verwaltungszwangsverfahren, §§ 6 ff. VwVG). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 bildet jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme bzw. Verwaltungszwangsmaßnahme eine besondere Angelegenheit. Es gelten die in Rdn 92 ff. aufgezeigten Grundsätze. Nach § 172 VwGO kann z.B. das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen eine Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000 EUR durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, Deshalb entsteht bereits für die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung auch für den im vorhergehenden Hauptsacheverfahren tätigen Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309, weil Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 VwGO gegenüber dem titelschaffenden Verfahren eine besondere Angelegenheit bilden.[77]

[77] OVG Sachsen-Anhalt 20.4.2018 – 3 O 164/18; vgl. auch VG Frankfurt/Oder 18.9.2018 – 5 M 12/17.

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