a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens

 

Rz. 403

Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehören für den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Rechtsanwalt zum Rechtszug, so dass die Tätigkeit mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens (VV 3100 ff.) abgegolten ist und er deswegen dafür keine Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdienen kann.[397] Das gilt auch für den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten des Schuldners und im Übrigen unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte des Erkenntnisverfahrens den Antrag in derselben Instanz oder bei dem Gericht der Rechtsmittelinstanz bzw. ob der Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelinstanz den Antrag dort oder bei dem Gericht der ersten Instanz stellt.[398]

[398] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 112.

bb) Anwendungsbereich

 

Rz. 404

Die Vorschrift gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4. Die Regelung betrifft alle Arten von Titeln, die einer Klausel bedürfen. Erfasst ist daher z.B. auch die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).[399]

 

Rz. 405

Auf die Art der erstmaligen Klauselerteilung kommt es nicht an. Eine erstmalige Klauselerteilung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 liegt deshalb auch vor, wenn die erste Klausel zu dem Titel sogleich auf den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Gläubigers ausgestellt wird.[400] Der im Erkenntnisverfahren für den (alten) Gläubiger tätige Rechtsanwalt erhält für die Klauselerteilung keine besondere Gebühr. Der (neue) Rechtsanwalt, der für den Rechtsnachfolger des Gläubigers tätig wird, verdient aber die Verfahrensgebühr VV 3309.[401]

 

Rz. 406

War bereits einmal (erstmals) eine Vollstreckungsklausel erteilt worden und wird nunmehr wiederholt eine Klausel beantragt, ohne dass es sich dabei um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO handelt (dann gilt § 18 Abs. 1 Nr. 5: Das Verfahren gemäß § 733 ZPO bildet eine besondere Angelegenheit), findet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 aufgrund des Wortlauts und seines Zwecks keine Anwendung, weil es dann an dem inneren Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren fehlt. Nicht mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten ist daher die wiederholte Klauselerteilung, wenn z.B.

die erste Klausel sich bei wiederkehrenden Leistungen nur auf einen Teilzeitraum bezog und dann wegen eines anderen Zeitraums die erneute Klauselerteilung erforderlich wird,[402]
die erste Klausel sich auf einen Teilbetrag oder nur einen von mehreren Gesamtschuldnern bezog
oder die erste vollstreckbare Ausfertigung nach Jahren zurückgegeben wird, weil sie unleserlich geworden ist.

Häufig wird in diesen Fällen schon wegen § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit zu bejahen sein.

[399] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 311.
[400] OLG Köln JurBüro 1995, 474; vgl. auch OLG Hamm JurBüro 2001, 29; OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349.
[401] OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349; Enders, JurBüro 2000, 225, 226; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 406.
[402] OLG Schleswig JurBüro 1991, 1198; Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 141; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 378; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.

cc) Gebühr

 

Rz. 407

Für den Rechtsanwalt, der im Erkenntnisverfahren noch nicht tätig war und mit der Zwangsvollstreckungsvollstreckung beauftragt ist, entsteht für die Tätigkeit im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel eine 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309.[403] Für diesen Rechtsanwalt gehört die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel allerdings zum Rechtszug "Zwangsvollstreckung", so dass er für die Tätigkeit im Rahmen der Klauselerteilung und bei der anschließenden Vollstreckungsmaßnahme die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient.[404]

 

Rz. 408

Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollstreckung, sondern nur mit der Beantragung der Erteilung der Vollstreckungsklausel als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn hier VV 3403 für anwendbar gehalten wird (vgl. dazu die Erl. zu VV 3403),[405] beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr VV 3309. Denn wegen § 15 Abs. 6 darf der Rechtsanwalt hier keine höhere Gebühr erhalten als der Verfahrensbevollmächtigte in der Zwangsvollstreckung.[406]

[403] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310; Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 141.
[404] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310.
[405] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.
[406] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310.

dd) Erstattung

 

Rz. 409

Beantragt ein im Erkenntnisverfahren noch nicht tätiger Rechtsanwalt die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, muss der Schuldner die dadurc...

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