a) Gebühr

 

Rz. 310

Für den Gläubiger einer titulierten Geldforderung besteht gemäß § 720a ZPO die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung. Er kann, obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne diese Sicherheit zu leisten, soweit dies nur zur Sicherung führt (keine Verwertung). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Urteil und – nur soweit gemäß § 750 Abs. 2 und 3 ZPO erforderlich[300] – auch die Klausel dem Schuldner mindestens zwei Wochen zuvor zugestellt worden sind (§ 750 Abs. 3 ZPO), damit der Schuldner die Möglichkeit hat, diese Sicherungsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 720a Abs. 3 ZPO). Wird der Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vor Zustellung von Titel und Klausel und vor Fristablauf (§ 750 Abs. 3 ZPO) gestellt, sind die Kosten dieses Antrags nicht erstattungsfähig.[301] Die Ankündigung einer Sicherungsvollstreckung[302] bzw. deren Durchführung ohne vorherige Anzeige löst die Vollstreckungsgebühr VV 3309 aus.[303]

[301] OLG Hamm Rpfleger 1989, 378; OLG Koblenz AnwBl 1992, 549; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 350.
[302] OLG Hamburg JurBüro 1983, 82; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 8.
[303] OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 239; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 338.

b) Gegenstandswert

 

Rz. 311

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 (vgl. § 25 Rdn 9 ff.).

c) Erstattung

 

Rz. 312

Wird der Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vor Zustellung von Titel und Klausel und vor Fristablauf (§ 750 Abs. 3 ZPO) gestellt, sind die Kosten dieses Antrags nicht erstattungsfähig.[304]

[304] OLG Hamm Rpfleger 1989, 378; OLG Koblenz AnwBl 1992, 549; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 338.

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