Rz. 70
Anträge auf Eintragung in andere öffentliche Register (z.B. Eintragung der Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung im Handelsregister) stellen ebenfalls keine Vollziehung im eigentlichen Sinne mehr dar, sodass für derartige Tätigkeiten keine Gebühr nach VV 3309, sondern eine solche nach VV 2300 entsteht.[72]
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