Rz. 285

Wird nach der Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens der Mehrbetrag der Haftungssumme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt oder die unzureichend gewordene Sicherheit nicht fristgemäß ergänzt oder geleistet, kann das Verteilungsgericht das Verteilungsverfahren einstellen (§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SVertO). Bereits vor der Einstellung kann es die gemäß § 8 Abs. 4 SVertO eigentlich unzulässige Zwangsvollstreckung wegen eines angemeldeten Anspruchs insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird.

 

Rz. 286

Vertritt der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 17 Abs. 4 SVertO einen Gläubiger oder den Schuldner, erhält er für seine gesamte Tätigkeit in diesem Verfahren nach VV 3322 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz i.H.v. 0,5[282] (vgl. auch VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1), ggf. zusätzlich zu den anderen im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren entstandenen Gebühren.

[282] Nicht eine solche nach VV 3309, so aber Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 124; Bischof/Bischof, RVG, § 18 Rn 47.

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