Rz. 28

Entsprechendes gilt für die Vertretung mehrerer Gläubiger im Verteilungsverfahren. Hier wie auch sonst ist richtigerweise danach zu differenzieren, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist oder nicht.

 

Beispiel 1: A und B haben eine Pfändung ausbringen lassen aufgrund einer titulierten Forderung, die ihnen als Gesamtgläubiger zusteht. Vertritt der Anwalt beide im Verteilungsverfahren, so liegt ein Fall von VV 1008 vor, weil dieselbe Angelegenheit vorliegt, mehrere Auftraggeber gegeben sind und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Vertretung im Verteilungsverfahren wegen derselben Forderung) derselbe ist. Der Anwalt erhält also die Gebühr zu einem Gebührensatz von 0,6.

 

Beispiel 2: Gläubiger A und B haben denselben Gegenstand pfänden lassen, der Erlös reicht nicht für beide, man streitet über den Rang der Pfändungen. Vertritt der Anwalt A und B – was wegen eines Interessengegensatzes problematisch sein kann –, so vertritt er mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, nur ist der Gegenstand der Tätigkeit nicht derselbe, weil er zwei unterschiedliche Forderungen mit gegensätzlicher Zielrichtung verfolgt. Daher erfolgt keine Erhöhung gemäß VV 1008, sondern eine Zusammenrechnung gemäß § 22 Abs. 1; er erhält also von beiden Mandanten insgesamt nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 aus dem zusammengerechneten Wert.

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