Rz. 22
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als GbR nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, nämlich soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt,[18] kommt es bei deren Vertretung zu keiner Erhöhung, weil es sich nur um eine Person handelt, wenn der Titel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst lautet und der Anwalt in deren Namen vollstreckt.
Rz. 23
Lautet der Titel hingegen auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Es fällt dann eine Mehrvertretungsgebühr nach VV 1008 an.[19] Auf VV 1008 Rdn 29 ff. wird verwiesen.
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