Rz. 569

In Rechtsprechung und Literatur werden Kosten der Zwangsvollstreckung als notwendig angesehen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Verursachung der Kosten diese als zur Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich halten durfte. Ausschlaggebend ist, ob ein vernünftig denkender Dritter anstelle des Gläubigers ebenso gehandelt hätte (objektiver Dritter).[604] Dabei gilt der Grundsatz der sparsamen Verfahrensführung.[605] War die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme i.d.S. erforderlich, ist es unerheblich, dass sie sich letztlich als überflüssig (Schuldner zahlte doch noch freiwillig) oder erfolglos (Pfändung ging ins Leere) erweist.[606]

 

Rz. 570

Da es auf den Zeitpunkt der Verursachung ankommt, sind Kosten auch dann notwendig, wenn der Schuldner zwar vor dem Zeitpunkt der Kostenverursachung erfüllt hat, der Gläubiger davon aber nichts wusste und er sich die entsprechende Kenntnis auch nicht unschwer hätte verschaffen können.[607] Nicht notwendig sind daher Kosten, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Verursachung der Kosten weiß, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckungshandlung nicht zum Erfolg führen wird.[608]

[605] BGH 14.4.2005 – V ZB 5/05, AGS 2005, 416 = JurBüro 2005, 496; BGH 18.7.2003 – 146/03, AGS 2003, 561; OLG Zweibrücken InVo 1999, 222, 223; AG Hamburg AGS 2003, 373; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 12; Zöller/Seibel, § 788 Rn 9a; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 22.
[606] OLG Hamburg JurBüro 1983, 91; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 871; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 12; Zöller/Seibel, § 788 Rn 9a; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 22 – alle m.w.N.
[607] OLG Koblenz JurBüro 2002, 273; LG Stuttgart JurBüro 2001, 47 m. ausf. Darstellung der abweichenden Auffassungen.
[608] BGH 14.4.2005 – V ZB 5/05, AGS 2005, 416 = JurBüro 2005, 496.

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