Rz. 15

Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, ebenfalls die Gebühr nach VV 3309 mit einem Gebührensatz von 0,3 erhält, also weder eine anteilig gekürzte noch eine solche gemäß VV 3402 (§ 15 Abs. 6).[12] Dies gilt auch für Verkehrs- und Beweisanwälte (VV 3400, 3401, 3405), soweit sie in der Zwangsvollstreckung tätig werden (siehe Rdn 17).

[12] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 14, 15; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 33, 40.

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