Rz. 141

Der Rechtsanwalt, der mit der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme befasst ist, erhält dafür keine gesonderte Gebühr. Verfahren oder Maßnahmen, die auf die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gerichtet sind, sind im Verhältnis zu der aufzuhebenden Maßnahme keine besondere Angelegenheit. Eine gesonderte Gebühr für eine Tätigkeit im Rahmen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme kommt nur für den Anwalt in Betracht, der ausschließlich hiermit beauftragt worden ist. Unter Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme ist nicht nur die Pfandfreigabe zu verstehen, sondern auch der Verzicht auf das Pfandrecht, die Rücknahme des Pfändungsantrags sowie der Antrag, einen Pfändungsbeschluss aufzuheben.[134]

 

Rz. 142

Eine Ausnahme bildet das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO). Diese sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 10 besondere Angelegenheiten.

[134] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 190.

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