Rz. 575

Im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit kann sich die Frage stellen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu der konkreten Maßnahme notwendig war (z.B. Zahlungsaufforderung, Gerichtsvollzieherauftrag, Hebegebühr). Zutreffend geht die wohl h.M.[616] davon aus, dass die Kosten für einen mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Rechtsanwalt grundsätzlich erstattungsfähig sind. Denn § 788 Abs. 1 ZPO verweist uneingeschränkt auf § 91 ZPO und damit auch auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.[617] Deshalb sind auch die Kosten des sich in der Vollstreckung selbst vertretenden Rechtsanwalts zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO; § 1 Rdn 50 ff.).[618]

 

Rz. 576

Das gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung auch für Großunternehmen, wenn nicht die konkreten Umstände ausnahmsweise etwas Anderes ergeben.[619] Die Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen einer schlichten Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung wird jedenfalls bei juristischen Personen oder Kaufleuten kaum notwendig sein. Ist der Rechtsanwalt hingegen zu Recht mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt worden, begnügt er sich jedoch zunächst mit einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung und zahlt der Schuldner sodann, verbleibt ihm die durch die Auftragserteilung und anschließende Tätigkeit einmal entstandene Gebühr nach VV 3309.

[616] BGH 5.6.2014 – VII ZB 21/12, AGS 2014, 430 = RVGreport 2014, 399 = NJW 2014, 2508; BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = NJW 2006, 1598; KG Rpfleger 1977, 178, 179; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1520; LG Erfurt 14.5.2009 – 2 T 115/09; LG Memmingen JurBüro 2008, 384; Zöller/Seibel, § 788 Rn 9; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 23; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 73 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 137 ff.
[618] HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 75; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 140.

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